Bokken Trainingsschwert und das Waffengesetz – Alles, was Sie wissen müssen

Stumpfes Schwert Waffengesetz

Inhaltsverzeichnis

Sind Bokken-Trainingsschwerter nach deutschem Waffenrecht Waffen?

Um diese Frage zu klären, müssen wir einen Blick in das deutsche Waffengesetz (WaffG) werfen. Im ersten Paragraphen Absatz 2a wird allgemein definiert, was dem Gesetz nach als Waffe gilt.

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Dieser Paragraph wird durch Anl.I-A1-UA2-1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 22.03.2012 genauer definiert.
Hierin wird genauer ausgeführt, dass Gegenstände mit stumpfen Spitzen und stumpfer Schneide nicht als  Hieb- und Stoßwaffe angesehen werden.

Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

Unserer Auffassung nach sind Bokken demnach nicht als Hieb- und Stoßwaffen zu klassifizieren, da sie stumpf und offensichtlich für den Sport gemacht sind. Dennoch herrscht hierbei keine eindeutige gesetzliche Klarheit wegen der Definition nach §1 Absatz 2b im Waffengesetz.
Da es nach unserem Wissen im Zusammenhang mit Bokken aber noch nie ein Gerichtsurteil gab, scheint es auch keinen Klärungsbedarf von Gerichten zu diesem Punkt zu geben.

Wie also mit dem Bokken in der Öffentlichkeit verfahren?

Auf Grund der nicht eindeutigen Rechtslage, sollte das Bokken stets “auf dem kürzesten Weg” von A nach B und in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Damit kann etwaigen rechtlichen Probleme bereits im Voraus entgegengewirkt werden. Für den Transport bieten sich Bokkenbeutel und -taschen an, die auch in unserem Shop erhältlich sind. Durch das Zubinden des Beutels ist das Bokken nicht direkt zugänglich und das macht einen Unterschied zum offenen Transport. Zusätzlich ist das Bokken selbst geschützt, was ja auch nicht schaden kann.

 

Ein paar erläuternde Worte zum Schluss:
Bitte beachten Sie unbedingt, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Rechtsberatung oder ähnliches handelt! Wie oben beschrieben gibt es unseres Wissens nach zu dem Thema keine eindeutige Rechtssprechung und die Einordnung richtet sich im Ernstfall nach der Auslegung des Gerichts.

 

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