§42a WaffG: Stumpfe Schwerter in der Öffentlichkeit

Stumpfes Schwert Waffengesetz

Inhaltsverzeichnis

Darf ich ein stumpfes Schwert in der Öffentlichkeit tragen?

§42a aus dem deutschen Waffengesetz sagt hierzu:

§ 42A VERBOT DES FÜHRENS VON ANSCHEINSWAFFEN UND BESTIMMTEN TRAGBAREN GEGENSTÄNDEN

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html
Die im Text genannte Anlage 1: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

In dem Zusammenhang ist zunächst Interessant, ob stumpfe Schwerter als “Anscheinswaffe” gelten, die in Anlage 1 1.6 definiert sind. Da sich dieser Abschnitt nur mit Schusswaffen beschäftigt, zählen stumpfe Samuraischwerter unserer Meinung nach nicht zu den Anscheinswaffen. Je nach Art des Schwertes, ist es sogar möglich, dass das Schwert nicht unter das Waffengesetzt fällt, sollte es auch eine stumpfe “Spitze” haben. Mehr hierzu finden Sie in unserem Artikel Stumpfe Schwerter und das deutsche Waffenrecht.

Ein paar erläuternde Worte:
Bitte beachten Sie unbedingt, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Rechtsberatung, Handlungsempfehlung oder ähnliches handelt!

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