§42a WaffG: Schwert Waffengesetz

42 WaffG: Schwert Waffengesetz

Inhaltsverzeichnis

Darf ich ein Samuraischwert in der Öffentlichkeit führen?

§42a aus dem deutschen Waffengesetz sagt hierzu:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html
Die im Text genannte Anlage 1: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

Unserer Meinung nach ist das Tragen von Samuraischwertern in der Öffentlichkeit verboten, da Sie zu den Waffen aus Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zählen. Außer die Bedingungen aus §42a Absatz 2 sind erfüllt.

Das gleiche gilt auch für die meisten stumpfen Samurai Schwerter, weil diese häufig eine nicht abgestumpfte Spitze haben.

Ein paar erläuternde Worte:
Bitte beachten Sie unbedingt, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Rechtsberatung, Handlungsempfehlung oder ähnliches handelt!

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen in dem Zusammenhang:

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